AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für MAJER Scout App, MAJER Masterclass und MAJER Dealer-System
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der MAJER Scout App, der MAJER Masterclass, des MAJER Dealer-Systems sowie aller damit verbundenen Software-, Plattform-, Schulungs-, Beratungs-, Community-, Netzwerk- und sonstigen Leistungen von MAJER.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Der Vertragspartner bestätigt mit Vertragsschluss, dass er die Leistungen ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmenvereinbarungen, Systempartnervereinbarungen, Lizenzvereinbarungen, Handelsvertretervereinbarungen, Vermittlungsvereinbarungen und individuelle Angebote, haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn MAJER ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
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§ 2 Vertragsschluss und Einbeziehung der AGB
(1) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
a) Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung oder eines Angebots,
b) elektronische Buchung oder Bestellung,
c) ausdrückliche Annahmeerklärung durch MAJER oder
d) Freischaltung eines Zugangs nach Annahme des Vertragspartners durch MAJER.
(2) Der Vertragspartner erhält vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Möglichkeit, diese AGB einzusehen und dauerhaft zu speichern.
(3) Bei elektronischen Vertragsschlüssen kann die Zustimmung zu diesen AGB durch gesonderte Checkbox erfolgen.
(4) MAJER ist berechtigt, den Zeitpunkt der Zustimmung, die zugrunde liegende AGB-Fassung, das verwendete Benutzerkonto und weitere für den Nachweis des Vertragsschlusses erforderliche Informationen zu dokumentieren und zu speichern.
(5) Zugangsdaten, Schulungsunterlagen, interne Informationen und sonstige geschützte Inhalte werden grundsätzlich erst nach wirksamem Vertragsschluss bereitgestellt.
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§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung, Leistungsbeschreibung, Rahmenvereinbarung oder sonstigen Individualvereinbarung.
(2) Zum Leistungsumfang können insbesondere gehören:
* Zugang zur MAJER Scout App oder weiteren Softwarelösungen,
* Fahrzeug-, Markt- und Inseratsfilter,
* CRM- und Prozessfunktionen,
* Terminierungs- und Beschaffungsprozesse,
* Schulungsvideos und Masterclass-Inhalte,
* Gesprächsleitfäden,
* Vorlagen und Kalkulationen,
* Community- und Netzwerkzugänge,
* Coachings und Beratungsleistungen,
* Betreuung,
* Händler- und Scout-Netzwerke,
* Vertriebs- und Prozesswissen sowie
* weitere digitale oder persönliche Leistungen.
(3) MAJER schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Leads, Terminen, Fahrzeugankäufen, Vermittlungsfahrzeugen, Finanzierungen, Verkäufen, Umsätzen oder Gewinnen.
(4) Sämtliche unternehmerischen Entscheidungen und deren wirtschaftliche Folgen liegen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
(5) MAJER ist berechtigt, Funktionen, Inhalte, Abläufe und technische Systeme aus sachlichem Grund weiterzuentwickeln, anzupassen oder zu ersetzen, sofern der wesentliche Vertragszweck hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
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§ 4 Benutzerkonten und Zugangsdaten
(1) Benutzerkonten und Zugänge sind personenbezogen und dürfen ausschließlich von der jeweils freigeschalteten Person genutzt werden.
(2) Untersagt sind insbesondere:
* Account-Sharing,
* Weitergabe von Zugangsdaten,
* Nutzung durch nicht freigeschaltete Mitarbeiter oder Dritte,
* Verkauf, Vermietung oder sonstige Überlassung von Zugängen,
* gemeinsame Nutzung personenbezogener Accounts.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(4) Der Verdacht einer unbefugten Nutzung oder eines Verlusts von Zugangsdaten ist MAJER unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Vertragspartner haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die aus einer von ihm schuldhaft ermöglichten unberechtigten Nutzung entstehen.
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§ 5 Technische Nutzung und Schutz der Systeme
(1) Die Nutzung der Software und Plattformen ist ausschließlich im vertraglich vorgesehenen Umfang zulässig.
(2) Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MAJER sind insbesondere untersagt:
* automatisiertes Auslesen von Daten,
* Scraping,
* Crawling,
* Massendownloads,
* nicht freigegebene API- oder Schnittstellenzugriffe,
* automatisierte Datenabfragen,
* Umgehung technischer Schutzmaßnahmen,
* Manipulation von Benutzerkonten oder Systemfunktionen,
* Nutzung von Bots oder vergleichbaren automatisierten Werkzeugen,
* Analyse der Systeme mit dem Ziel des Nachbaus oder der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts.
(3) Reverse Engineering, Dekompilierung und sonstige technische Untersuchungen sind nur in dem Umfang zulässig, in dem zwingende gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich gestatten.
(4) Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere nach §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.
(5) MAJER ist berechtigt, Zugriffe, Benutzeraktionen und sicherheitsrelevante Vorgänge im gesetzlich zulässigen Umfang zu protokollieren, soweit dies insbesondere der IT-Sicherheit, Missbrauchserkennung, Vertragserfüllung oder Rechtsdurchsetzung dient.
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§ 6 Nutzungsrechte
(1) Der Vertragspartner erhält für die Dauer seines Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den für ihn freigeschalteten Leistungen und Inhalten.
(2) Das Nutzungsrecht ist auf den eigenen, vertraglich vereinbarten Geschäftsbetrieb beschränkt.
(3) Sämtliche darüber hinausgehenden Rechte verbleiben bei MAJER oder den jeweiligen Rechteinhabern.
(4) Nicht übertragen werden insbesondere Rechte an:
* Quellcode und Objektcode,
* Systemarchitektur,
* Datenmodellen,
* Datenbanken,
* Benutzerführung,
* Benutzeroberflächen,
* Workflows,
* Prozessstrukturen,
* Statuslogiken,
* Rollenmodellen,
* Provisions- und Vergütungsmodellen,
* Schnittstellenkonzepten,
* Dokumentationen,
* Schulungsstrukturen,
* Gesprächsleitfäden,
* internen Kalkulationsmodellen.
(5) Untersagt sind insbesondere Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe, Verkauf, Vermietung, Unterlizenzierung oder öffentliche Zugänglichmachung geschützter Inhalte, soweit hierfür keine ausdrückliche Genehmigung von MAJER besteht.
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§ 7 Schulungen, Masterclass und geschützte Inhalte
(1) Sämtliche von MAJER bereitgestellten Texte, Videos, Audios, Präsentationen, Gesprächsleitfäden, Vorlagen, Kalkulationen, Grafiken, Datenbanken, Konzepte, Prozesse, Checklisten und sonstigen Materialien dürfen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten eigenen Geschäftsbetrieb genutzt werden.
(2) Ohne vorherige Zustimmung von MAJER sind insbesondere untersagt:
* Aufzeichnung von Schulungen,
* Bildschirmaufnahmen,
* Vervielfältigung vollständiger Schulungsinhalte,
* Weitergabe an Dritte,
* Veröffentlichung,
* Verkauf oder entgeltliche Überlassung,
* Nutzung innerhalb eigener Schulungen, Coachings oder Beratungsprodukte,
* Überführung in eigene digitale Produkte,
* Bereitstellung gegenüber Wettbewerbern,
* Nutzung zur Entwicklung eines Konkurrenzsystems.
(3) Dies gilt unabhängig davon, ob die Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
(4) Allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.
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§ 8 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere:
* Softwarefunktionen,
* Systemarchitektur und technische Strukturen,
* Workflows und Prozessabläufe,
* Rollen-, Vergütungs- und Provisionslogiken,
* Scout-, Händler-, Kunden-, Lead- und Fahrzeugdaten,
* Kontakt- und Netzwerkstrukturen,
* Gesprächsleitfäden,
* Qualifikationsfragen,
* Schulungsunterlagen,
* Vorlagen,
* Kalkulationsmodelle,
* interne Kennzahlen,
* Preis- und Konditionsmodelle,
* Vertriebsstrategien,
* Marketingstrategien,
* Kampagnen,
* geplante Produkte,
* interne Prozesse,
* konkrete Geschäftskonzepte und
* sonstiges internes Know-how.
(3) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des mit MAJER bestehenden Vertrags verwendet werden.
(4) Eine Offenlegung gegenüber Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen ist nur zulässig, soweit diese die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen zu treffen.
(6) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, hinsichtlich derer der Vertragspartner nachweisen kann, dass diese:
a) bereits öffentlich bekannt waren,
b) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
c) ihm rechtmäßig von einem berechtigten Dritten mitgeteilt wurden oder
d) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von MAJER entwickelt wurden.
(7) Muss eine Information aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder vollziehbarer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden, darf die Offenlegung ausschließlich im erforderlichen Umfang erfolgen. Soweit rechtlich zulässig, ist MAJER vorab darüber zu informieren.
(8) Die Geheimhaltungspflicht gilt nach Vertragsende für fünf Jahre fort. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes darstellen, gilt sie darüber hinaus solange fort, wie deren Geheimnischarakter besteht.
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§ 9 Schutz vor Nachbau und zweckwidriger Konkurrenznutzung
(1) Diese AGB begründen kein allgemeines nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
(2) Dem Vertragspartner ist jedoch untersagt, vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse, geschützte Inhalte oder MAJER-spezifische Unterlagen unmittelbar oder mittelbar dazu zu verwenden, ein mit den Leistungen von MAJER konkurrierendes oder funktional wesentlich vergleichbares System zu entwickeln, entwickeln zu lassen, zu betreiben oder zu vermarkten.
(3) Dies betrifft insbesondere Scout-, Fahrzeugbeschaffungs-, Fahrzeugvermittlungs-, Händler-, Coaching-, Schulungs-, Lead-Management-, CRM- oder Softwarelösungen.
(4) Untersagt ist insbesondere:
* Übermittlung interner MAJER-Unterlagen an Softwareentwickler,
* Verwendung von Screenshots, Videos oder Aufzeichnungen zur Nachbildung,
* Übernahme vertraulicher MAJER-Prozessstrukturen,
* Nutzung von MAJER-Zugängen für Konkurrenzanalysen,
* Verwendung interner Datenmodelle oder Prozesslogiken zur Produktentwicklung,
* Beauftragung Dritter mit einem Nachbau auf Grundlage interner MAJER-Kenntnisse.
(5) Die unabhängige Entwicklung aufgrund eigener Kenntnisse sowie öffentlich zugänglicher Informationen bleibt zulässig.
(6) Gesetzliche Rechte von MAJER, insbesondere nach Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Geschäftsgeheimnisgesetz, bleiben unberührt.
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§ 10 Abwerbung und Schutz des Netzwerks
(1) Während der Vertragslaufzeit sowie für zwölf Monate nach deren Beendigung darf der Vertragspartner Geschäftspartner, Scouts, Händler, Mitarbeiter oder wesentliche Dienstleister, die ihm ausschließlich oder wesentlich aufgrund der Zusammenarbeit mit MAJER bekannt geworden sind, nicht unter Verwendung vertraulicher MAJER-Informationen gezielt für ein unmittelbar konkurrierendes System abwerben.
(2) Allgemeine, nicht gezielt auf das MAJER-Netzwerk gerichtete Stellenanzeigen, Werbung oder sonstige allgemeine Marktansprache bleiben zulässig.
(3) Ebenfalls nicht erfasst sind Geschäftsbeziehungen, die nachweislich bereits vor Beginn der Zusammenarbeit mit MAJER bestanden haben.
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§ 11 Leads, Fahrzeugkontakte und Umgehungsgeschäfte
(1) Leads, Fahrzeugkontakte, Händlerkontakte und Vorgänge, die einem Vertragspartner durch MAJER, die MAJER Scout App oder andere MAJER-Systeme zugeführt oder zugeordnet werden, dürfen ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Systems verarbeitet und wirtschaftlich verwertet werden.
(2) Untersagt ist insbesondere, entsprechende Vorgänge:
* zu verschweigen,
* aus dem System zu entfernen, um eine Abrechnung zu verhindern,
* auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Person zu verlagern,
* außerhalb des vereinbarten Systems abzuwickeln,
* unmittelbar oder mittelbar auf eigene oder fremde Rechnung zu verwerten, um MAJER zustehende Vergütungen zu umgehen.
(3) Dies gilt auch für Umgehungsgeschäfte über:
* verbundene Unternehmen,
* Mitarbeiter,
* Familienangehörige,
* Geschäftspartner,
* andere Händler,
* sonstige Dritte.
(4) Individuell vereinbarte Erfolgsbeteiligungen, Provisionen, Abrechnungsregeln und Nachlaufzeiten bleiben hiervon unberührt.
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§ 12 Datenschutz und Umgang mit Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck und unter Einhaltung der jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet werden.
(2) Ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Freigabe sind insbesondere untersagt:
* private Speicherung von Lead- oder Kundendaten,
* Übertragung in private Datenbanken,
* Übertragung in eigene Konkurrenzsysteme,
* Weitergabe an unbefugte Dritte,
* Bildung eigener Kontaktlisten aus MAJER-Daten,
* spätere Kontaktaufnahme für vertragsfremde Zwecke.
(3) Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder zur Festlegung datenschutzrechtlicher Rollen.
(4) Datenschutzverletzungen, unberechtigte Zugriffe, Datenverluste oder sonstige Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit MAJER-Daten sind MAJER unverzüglich mitzuteilen.
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§ 13 Pflichten des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zu:
* Telefonwerbung,
* Datenschutz,
* Wettbewerbsrecht,
* Gewerberecht,
* Verbraucherkommunikation,
* Preisangaben,
* Fahrzeughandel,
* Fahrzeugvermittlung.
(3) Der Vertragspartner darf gegenüber Kunden, Fahrzeughaltern oder sonstigen Dritten keine Zusagen im Namen von MAJER machen, zu denen er nicht ausdrücklich berechtigt wurde.
(4) Insbesondere dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben über Preise, Ankaufsgarantien, Verkaufsgarantien, Provisionen, Erfolgswahrscheinlichkeiten oder Vertragsbedingungen gemacht werden.
(5) Soweit der Vertragspartner selbstständig tätig ist, ist er für die Einhaltung seiner steuerlichen, gewerberechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
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§ 14 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei Verdachtsfällen
(1) Bestehen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine wesentliche Vertragsverletzung, insbesondere für Datenabfluss, unerlaubte Weitergabe, Account-Sharing, Nachbau, Umgehung oder unberechtigte Nutzung vertraulicher Informationen, hat der Vertragspartner im rechtlich zulässigen und zumutbaren Umfang an der Aufklärung mitzuwirken.
(2) Auf berechtigtes Verlangen von MAJER sind insbesondere Auskünfte über die konkrete Nutzung, Empfänger, Speicherorte und Weitergabe betroffener MAJER-Inhalte zu erteilen.
(3) Der Vertragspartner darf nach Kenntnis eines konkreten Verdachtsfalls relevante Beweismittel nicht vorsätzlich vernichten, verändern oder der Aufklärung entziehen, soweit gesetzliche Löschpflichten oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Weitergehende gesetzliche Auskunfts-, Unterlassungs-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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§ 15 Sperrung von Zugängen
(1) MAJER ist berechtigt, Benutzerkonten und Zugänge vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für:
* unbefugte Nutzung,
* Account-Sharing,
* Datenabfluss,
* Weitergabe geschützter Inhalte,
* Manipulation,
* Sicherheitsgefährdung,
* Umgehungsgeschäfte,
* schwerwiegende Vertragsverletzungen.
(2) Eine Sperrung darf insbesondere erfolgen, wenn sie erforderlich ist, um weitere Schäden oder einen weiteren Datenabfluss zu verhindern.
(3) Die Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Umstände verhältnismäßig sein.
(4) Der Vertragspartner wird grundsätzlich vor einer Sperrung angehört. Dies gilt nicht, wenn hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet würde oder eine sofortige Sperrung zur Schadensvermeidung erforderlich ist.
(5) Vergütungs- und Zahlungspflichten werden durch eine vom Vertragspartner schuldhaft verursachte berechtigte Sperrung nicht berührt.
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§ 16 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch MAJER liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner:
* Zugangsdaten vorsätzlich an unberechtigte Dritte weitergibt,
* vertrauliche Schulungs- oder Systeminhalte veröffentlicht oder verkauft,
* MAJER-Daten unerlaubt exportiert oder weitergibt,
* Geschäftsgeheimnisse unberechtigt verwendet,
* MAJER-Inhalte für die Entwicklung eines Konkurrenzsystems verwendet,
* systematisch Umgehungsgeschäfte durchführt,
* Lead- oder Händlerdaten zweckwidrig verwertet,
* technische Schutzmaßnahmen manipuliert,
* trotz Abmahnung eine erhebliche Vertragsverletzung fortsetzt.
(3) Soweit nach Art und Schwere des Verstoßes eine vorherige Abmahnung entbehrlich ist, kann die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen.
(4) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
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§ 17 Folgen der Vertragsbeendigung
(1) Mit Beendigung des Vertrags erlöschen sämtliche dem Vertragspartner eingeräumten Zugangs- und Nutzungsrechte.
(2) Die Nutzung der Software, Plattform, Schulungsinhalte und sonstigen geschützten Inhalte ist unverzüglich einzustellen.
(3) Vertrauliche Informationen, Unterlagen, Kopien, Exporte und lokale Sicherungen sind auf Verlangen von MAJER zurückzugeben oder dauerhaft und datenschutzkonform zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) MAJER kann eine Bestätigung der vollständigen Löschung in Textform verlangen.
(5) Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, dürfen die betreffenden Daten nur für den gesetzlich vorgeschriebenen Zweck aufbewahrt werden und sind gegen sonstige Verwendung zu sperren.
(6) Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(7) Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Schutz-, Provisions-, Nachlauf-, Unterlassungs- und Schadensersatzregelungen gelten ihrem Inhalt entsprechend über das Vertragsende hinaus.
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§ 18 Vertragsstrafe
(1) Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen wesentliche Schutzpflichten dieser AGB, kann MAJER neben den gesetzlichen Ansprüchen eine angemessene Vertragsstrafe verlangen.
(2) Dies gilt insbesondere bei:
* vorsätzlicher Weitergabe von Benutzerkonten,
* unerlaubter Weitergabe oder Veröffentlichung von Schulungsinhalten,
* unerlaubtem Export oder Weitergabe von Lead-, Kunden-, Scout- oder Händlerdaten,
* Verwendung vertraulicher Informationen zum Aufbau eines Konkurrenzsystems,
* unerlaubter Übermittlung interner Informationen an Wettbewerber oder Softwareentwickler,
* gezielter Abwerbung unter Verwendung vertraulicher MAJER-Informationen,
* vorsätzlichen Umgehungsgeschäften.
(3) Die Höhe der Vertragsstrafe wird von MAJER nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere von Art und Schwere des Verstoßes, Verschuldensgrad, Dauer, Reichweite, Wiederholungsfall, wirtschaftlichem Vorteil und drohendem oder eingetretenem Schaden bestimmt und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.
(4) Bei einem gewöhnlichen einzelnen Verstoß beträgt die Vertragsstrafe höchstens **5.000 EUR**.
(5) Bei vorsätzlichen, wiederholten, fortgesetzten oder wirtschaftlich besonders erheblichen Verstößen kann eine höhere angemessene Vertragsstrafe bis zu **10.000 EUR je selbstständigem Verstoß** festgesetzt werden.
(6) Mehrere Handlungen, die aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts eine natürliche Handlungseinheit bilden, gelten als ein Verstoß.
(7) Bei einem lediglich fortdauernden Zustand fällt die Vertragsstrafe nicht für jeden einzelnen Kalendertag erneut an.
(8) Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz bleiben unberührt.
(9) Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet.
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§ 19 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Aufnahmegebühren, einmalige Entgelte, laufende Entgelte, Erfolgsbeteiligungen, Provisionen und sonstige Vergütungen ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung, Rahmenvereinbarung oder sonstigen Individualvereinbarung.
(2) Sämtliche gegenüber Unternehmern angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
(3) Rechnungen sind zu dem auf der jeweiligen Rechnung oder Individualvereinbarung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
(4) Erfolgsabhängige Vergütungen und Provisionen richten sich hinsichtlich Entstehung, Berechnung, Abrechnung, Fälligkeit und etwaiger Nachlaufzeiten nach der jeweiligen Individualvereinbarung.
(5) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(6) Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
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§ 20 Verfügbarkeit und technische Störungen
(1) MAJER stellt digitale Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung.
(2) Eine jederzeitige und vollständig unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet.
(3) Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, technische Weiterentwicklungen, Störungen von Hosting- oder Telekommunikationsanbietern sowie andere außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von MAJER liegende Ereignisse zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
(4) Der Vertragspartner hat auftretende Störungen nachvollziehbar zu melden und MAJER eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Fehlerbehebung einzuräumen.
(5) Daten externer Plattformen und Anbieter können sich jederzeit ändern. MAJER übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit von Daten externer Anbieter, soweit MAJER deren Unrichtigkeit oder Ausfall nicht zu vertreten hat.
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§ 21 Gewährleistung
(1) Für die von MAJER erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB oder einer Individualvereinbarung keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
(2) Der Vertragspartner hat erkennbare technische Störungen unverzüglich und möglichst konkret zu melden.
(3) MAJER ist Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht Gegenstand der Gewährleistung.
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§ 22 Haftung
(1) MAJER haftet unbeschränkt:
* bei Vorsatz,
* bei grober Fahrlässigkeit,
* bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
* nach dem Produkthaftungsgesetz,
* im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von MAJER auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von MAJER für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von MAJER.
(6) Der Vertragspartner bleibt für eigene geschäftliche, steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungen verantwortlich. MAJER übernimmt insbesondere keine Haftung für wirtschaftliche Erwartungen, Kalkulationen oder unternehmerische Entscheidungen des Vertragspartners, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine entsprechende Verpflichtung übernommen wurde.
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§ 23 Laufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Vertragslaufzeit, Mindestvertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung oder Individualvereinbarung.
(2) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht individuell eine andere rechtlich zulässige Form vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bereits entstandene Zahlungs-, Provisions-, Abrechnungs- und Nachlaufansprüche werden durch die Beendigung des Vertrags nicht berührt.
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§ 24 Änderungen dieser AGB
(1) Für neue Verträge gilt jeweils die bei Vertragsschluss bereitgestellte und vom Vertragspartner akzeptierte Fassung dieser AGB.
(2) Änderungen dieser AGB innerhalb bestehender Vertragsverhältnisse werden dem Vertragspartner in Textform mitgeteilt.
(3) Soweit für eine Änderung nach den gesetzlichen Vorschriften die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich ist, wird die Änderung erst mit dessen Zustimmung wirksam.
(4) Änderungen wirken nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Sachverhalte oder vor ihrem Inkrafttreten begangene Vertragsverletzungen.
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§ 25 Kommunikation und Textform
(1) Rechtserhebliche Mitteilungen können, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich eine strengere Form vereinbart wurde, in Textform erfolgen.
(2) Textform umfasst insbesondere E-Mail sowie elektronische Nachrichten innerhalb eines von MAJER bereitgestellten Benutzerkontos oder Systems, sofern die Erklärung dauerhaft gespeichert und dem Absender zugeordnet werden kann.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine bei MAJER hinterlegten Kontakt- und Unternehmensdaten aktuell zu halten.
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§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hamburg.
(3) MAJER bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners geltend zu machen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(5) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
**Stand: September 2026**